Art. 25a Abs. 5 KVG knüpft damit die Finanzierungszuständigkeit grundsätzlich an den zivilrechtlichen Wohnsitz der pflegebedürftigen Person an. Eine Ausnahme gilt insofern, als die pflegebedürftige Person in ein ausserkantonales Pflegeheim eintritt und dort zivilrechtlichen Wohnsitz begründet. In diesen Fällen verbleibt die Zuständigkeit zur Festsetzung und Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten beim Herkunftskanton (Kanton des vormaligen Wohnsitzes; vgl. BGE 147 V 156 E. 7.1.1 S. 158 f.).