Im vorliegenden Fall hält sich die Beigeladene 1 seit dem Jahr 2015 in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau auf (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 32). Aufgrund der physischen Anwesenheit der versicherten Person im Kanton Aargau steht das hiesige Versicherungsgericht der Streitsache sachlich und örtlich am nächsten. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau gegeben. 1.4. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.