Abs. 5 KVG zur Festlegung der Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung auf den Kanton abstellt, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Damit ist die Frage des Wohnsitzes der Beigeladenen 1 sowohl für die Eintretensfrage der örtlichen Zuständigkeit wie auch für die materiellrechtliche Frage, welcher Kanton für die Restfinanzierung zuständig ist, relevant. Es handelt sich dabei somit um eine so genannte doppelrelevante Tatsache. Über solche Tatsachen ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden.