3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Juni 2022 wurden C. als versicherte Person (Beigeladene 1), die Gemeinden D. (Beigeladene 2) und E. (Beigeladene 3) und der Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Gesundheit und Soziales (Beigeladener 4), im vorliegenden Verfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 reichte die Beigeladene 3 und mit Eingabe vom 29. Juli 2022 der Beigeladene 4 eine Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab zu prüfen ist, ob das hiesige Versicherungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde örtlich zuständig ist.