nanzierung der Krankenpflegekosten für C. sei vollumfänglich abzuweisen und der Nichteintretensentscheid des Gemeindesrates B. zu bestätigen." 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin." 2.4. Mit Urteil 5V 21 456 vom 15. Februar 2022 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils überwies es die Akten an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau.