1. Die 1958 geborene Beigeladene 1 wohnt seit dem 23. März 2000 in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin. Seit dem 15. September 2015 hält sie sich in einer Einrichtung der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau auf, zunächst in D. und ab dem 19. Juni 2018 in E. Mit E-Mail vom 3. August 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Restfinanzierung der Pflegekosten für die Beigeladene 1 für das Jahr 2020. Mit Entscheid vom 2. September 2021 trat die Beschwerdegegnerin mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 11. November 2021 ab.