7. Da die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die ihr am 4. März 2020 gemeldeten rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden, wie gesehen, zu Recht per 11. März 2020 eingestellt hat, ist auf das Vorbringen, das ab 12. März 2020 ausgerichtete Taggeld (vgl. VB 7) sei falsch berechnet worden (Beschwerde S. 19 ff.), nicht weiter einzugehen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Februar 2020 mit Einspracheentscheid vom 23. März 2022 zu Recht per 11. März 2020 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).