einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes kam. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Nachweis dafür erbracht, dass das fragliche Ereignis keine auch nur geringe Teilursache der am rechten Handgelenk festgestellten objektivierbaren pathologischen Befunde, mithin auch der Affektion des SL-Bandapparates, ist. Damit ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung (vgl. E. 3.1) vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zumal es in den Akten keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall vom 20. Februar 2020 eingetretenes initiales Ereignis gibt, das Anlass zu Weiterungen geben könnte.