I. und Dr. med. J. sich ausserstande sahen, den prozentualen Umfang der unfallbedingten Schädigung bzw. der unfallfremden Faktoren bzw. ob es ohne Unfallereignis aus eigener Dynamik zu einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit gekommen wäre, "sicher zu beurteilen". Den übrigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den schlüssigen Beurteilungen der beratenden Ärzte entgegenstehen. Dass PD. Dr. med. Dr. iur. F. den Zeitpunkt des Erreichens des status quo sine auf das Datum des nach dem Unfall durchgeführten MRI des rechten Handgelenks, also auf den 11. März 2020 festsetzte, ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar.