J. zwar aus, durch das Trauma sei eine exazerbierte Situation mit persistierenden Beschwerden ohne Besserung entstanden. Diese Aussage beruht – wie die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zu Recht festhielten – einzig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Objektivierbare Befunde, die dies stützten, vermochten die genannten Ärzte des Kantonsspitals B. indes ebenfalls nicht festzustellen. Daran ändert auch nichts, dass med. pract. I. und Dr. med.