Des Weiteren schloss Dr. med. E. auch eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes – mit der (ebenfalls) überzeugenden Begründung, strukturelle Läsionen, die durch das Ereignis vom 20. Februar 2020 neu entstanden wären oder sich in objektivierbarer Weise strukturell verschlimmert hätten, hätten nicht nachgewiesen werden können – aus (VB 342). Diesbezüglich führten med. pract. I. und Dr. med. J. zwar aus, durch das Trauma sei eine exazerbierte Situation mit persistierenden Beschwerden ohne Besserung entstanden.