6. 6.1. Die Beurteilung der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin, wonach die im MRI vom 11. März 2020 dargestellten pathologischen Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Handgelenkskontusion vom 20. Februar 2020 zurückzuführen, sondern vorbestehend seien (VB 123), ist einleuchtend. So führte Dr. med. E. unter anderem aus, der pathologische Vorzustand sei schon mindestens seit der MR-Untersuchung vom August 2019 (vgl. diesbezüglich den Bericht der Radiologin Dr. med. O. vom 7. August 2019 in VB 282) bekannt. Dies steht im Einklang mit der Beurteilung des Radiologen Dr. med.