Strukturelle Läsionen, welche beim Ereignis vom 20. Februar 2020 neu entstanden seien oder sich in objektivierbarer Weise strukturell verschlimmert hätten, hätten nicht nachgewiesen werden können. Somit sei auszuschliessen, dass "beim Unfall" vom 20. Februar 2020 eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes eingetreten sei, da eine solche aus versicherungsmedizinischer Sicht das Vorliegen von objektiv nachweisbaren neuen und traumabedingten morphologischen Alterationen zwingend voraussetze. Hinsichtlich der geltend gemachten unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 -8-