4.7. Schliesslich holte die Beschwerdegegnerin während des Einspracheverfahrens (gegen die Verfügung vom 13. Januar 2021) eine Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. E. ein. Dieser führte am 22. Februar 2022 zusammengefasst aus, am rechten Handgelenk der Beschwerdeführerin bestehe mindestens seit August 2019 ein klinisch und MR-tomographisch bekannter pathologischer Vorzustand mit einer symptomatischen Tendovaginitis stenosans des 1. Sehnenstreckfaches als Hauptbefund, begleitet von degenerativen Veränderungen im SST-Gelenk, am SL-Bandapparat sowie am TFCC.