Dies unterstreiche zusätzlich, dass keine durch das fragliche Ereignis vom 20. Februar 2020 bedingten richtunggebenden strukturellen pathologischen Veränderungen hätten dokumentiert werden können. Schliesslich werde an mehreren Stellen explizit festgehalten, dass die darin enthaltenen Beurteilungen ausschliesslich auf den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin beruhen würden. An der Beurteilung vom 17. September 2020 könne somit festgehalten werden (VB 159 f.).