Ob ohne Unfallereignis "aus eigener Dynamik" eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit resultiert hätte, sei ebenfalls "nicht sicher zu beurteilen". Durch den Unfall sei es zu einer Verschlimmerung der bereits vorbestehenden Gesundheitsschädigung gekommen. Aufgrund der erfolgten operativen Versorgung sei der Status quo sine oder quo ante nicht beurteilbar (VB 166). -7-