Die Beschwerdeführerin habe "sowohl anamnestisch als auch bildgebend […] immer wieder" über Sehnenscheidenentzündungen berichtet. Bereits 2019 sei bildmorphologisch eine Tendovaginitis stenosans nachgewiesen worden und schon vor dem Unfall hätten intermittierende Beschwerden bestanden. Durch das Trauma sei eine exazerbierte Situation mit persistierenden Beschwerden ohne Besserung aufgetreten. Der prozentuale Umfang der unfallbedingten bzw. unfallfremden Faktoren könne "nicht sicher" beurteilt werden. Ob ohne Unfallereignis "aus eigener Dynamik" eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit resultiert hätte, sei ebenfalls "nicht sicher zu beurteilen".