4.5. Med. pract. I. und Dr. med. J., Kantonsspital B., legten in ihrem – auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten – Schreiben vom 29. Oktober 2020 sodann dar, es sei bereits im MRI vom 7. August 2019 eine Tendovaginitis stenosans nachgewiesen worden. Durch den Unfall vom 20. Februar 2020 sei es anamnestisch zu einer deutlichen Exazerbation der Beschwerden gekommen. Infolgedessen sei aufgrund persistierender Beschwerden der operative Eingriff notwendig geworden. Die Beschwerdeführerin habe "sowohl anamnestisch als auch bildgebend […] immer wieder" über Sehnenscheidenentzündungen berichtet.