4.4. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin PD Dr. med. Dr. iur. F. führte am 17. September 2020 zusammengefasst aus, im Bilddatensatz zur MRI- Untersuchung des rechten Handgelenks vom 11. März 2020 komme kein "Sachverhalt zur Darstellung", welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die geltend gemachte Handgelenkskontusion vom 20. Februar 2020 zurückzuführen sei. Die dargestellten pathologischen Befunde seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend. Dies sei gut vereinbar mit der Schilderung von wiederholten Sehnenscheidenentzündungen. Der Status quo sine sei anlässlich der MRI-Untersuchung vom 11. März 2020 "dokumentiert" worden (VB 123).