F. vom 17. September und vom 12. November 2020 zu ändern vermöge (vgl. VB 340). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts ins Einspracheverfahren verschoben worden sei. Inwiefern die Beschwerdegegnerin "[m]it dieser Vorgehensweise" das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wurde von dieser auch nicht dargelegt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.