F., Facharzt für Chirurgie sowie für Intensivmedizin, eingeholt. Die zusätzliche Stellungnahme von Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. Februar 2022, veranlasste sie, weil die Beschwerdeführerin in deren Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Januar 2021 die Schlüssigkeit der Beurteilungen von PD Dr. med. Dr. iur. F. in Frage gestellt hatte (vgl. VB 197 ff.). Die an Dr. med. E. gerichtete Frage lautete denn auch, ob die Einsprache der Beschwerdeführerin etwas an den versicherungsmedizinischen Einschätzungen von PD. Dr. med. Dr. iur. F. vom 17. September und vom 12. November 2020 zu ändern vermöge (vgl. VB 340).