2.2. Die Verwaltung hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben indes ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 Regeste). Die Beschwerdegegnerin hat vor Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2021 (VB 180) zwei Beurteilungen ihres beratenden Arztes PD Dr. med. Dr. iur. F., Facharzt für Chirurgie sowie für Intensivmedizin, eingeholt.