Den behandelnden Ärzten zufolge habe das Unfallereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Mit der Bandläsion liege sodann eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Die Beschwerdegegnerin sei daher jedenfalls nach wie vor leistungspflichtig für die Beschwerden am rechten Handgelenk. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Höhe des ab dem 12. März 2020 ausgerichteten Taggeldes auf Grundlage eines zu tiefen versicherten Verdienstes berechnet. 1.3. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides. -4-