1.2. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre mit Einspracheentscheid vom 23. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 345 ff.) vorgenommene Leistungseinstellung damit, dass der Unfall vom 20. Februar 2020 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines pathologischen Vorzustandes geführt habe und der status quo sine per 11. März 2020 erreicht worden sei. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Stellungnahmen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin seien nicht überzeugend. Den behandelnden Ärzten zufolge habe das Unfallereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt.