3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV- Grades von 100% sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe des noch zu bestimmenden Integritätsschadens und Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren. 4. Subeventualiter sei eine externe handchirurgische Begutachtung durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-