" 1. Es seien der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23.02.2022 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 13.01.2021 vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 20.02.2020 und über den 11.03.2020 hinaus weiterhin Taggelder nach Massgabe eines Taggeldansatzes von mindestens Fr. 80.40 und der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen.