1. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Mit Unfallmeldung vom 4. März 2020 meldete sie dieser, sie habe sich am 20. Februar 2020, als sie sich umgedreht habe, mit dem rechten Handgelenk kräftig an einer Tischkante "angeschlagen" und sich dabei verletzt (VB 1). Für dieses Ereignis erbrachte die Beschwerdegegnerin in der Folge vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggelder ab dem 12. März 2020) (vgl. VB 7). Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 stellte sie die Leistungen per 11. März 2020 ein, da die noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien;