b des Steuergesetzes des Kantons Aargau) zutreffend auf Fr. 21'646.00 fest. Nachdem die von der Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung berücksichtigten Auslagen (Krankenkassenprämien, Heimkosten und persönliche Auslagen) sowie die von ihr angerechneten Einnahmen (Altersrente, Vermögenserträge) von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die an deren Richtigkeit zweifeln lassen, insbesondere keine Anzeichen eines anrechenbaren zusätzlichen Vermögensverzichts aufgrund des Erbteilungs- oder des Schenkungsvertrages (vgl. E. 3.1), hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab April 2021 korrekt berechnet.