4.5. Somit verzichtete die Beschwerdeführerin auf ihr Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft C, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein oder eine adäquate Gegenleistung dafür erhalten zu haben. Es liegt daher ein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor. In antizipierter Beweiswürdigung ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) – von weiteren Abklärungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, abzusehen. Davon sind keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 sowie BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b