licherweise) eine anteilsmässige Gegenleistung erfolgt ist. Denn anders als beim Vermögensverzicht, berechnet sich der Einkommensverzicht nicht anhand des Vermögenwertes abzüglich der dafür erhaltenen Gegenleistung (vgl. Art. 17b lit. a ELV), sondern anhand des netto Jahresmietwertes im Sinne von Art. 15e Abs. 1 und 2 ELV (vgl. E. 2.4.).