Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass es "offensichtlich stossend" sei und den "Grundsätzen der Anrechenbarkeit eines Vermögensverzichts" widerspreche, wenn "eine volle Anrechnung von Einnahmen einer Nutzniessung trotz partieller Entschädigung" erfolge, ist darauf hinzuweisen, dass, solange die Möglichkeit zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft ist, im Sinne der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht von einem Einkommensverzicht auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen), ungeachtet davon, ob (mög-