Beschwerdeführerin die Liegenschaft C persönlich zu Wohn- und entgeltlichen Zwecken nutzte. Die Kostenübernahmen erfolgten somit nicht mit Blick auf den späteren Verzicht der Nutzniessung und gelten demnach ebenfalls nicht als Gegenleistung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG.