4.3. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ferner als Gegenleistung geltend gemachten Aufwendungen der Kinder für die Dachentwässerung und Dachsanierung der Liegenschaft C von Oktober 2011 respektive vom Frühjahr 2012 im Umfang von total Fr. 42'967.30 (BB 4, 6 f.) ist festzuhalten, dass diese – ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin oder die Eigentümerschaft gesetzlich respektive vertraglich für diese hätten aufkommen müssen – noch während jener Zeit erfolgte, in der die -7-