Sie stehen damit zeitlich nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Nutzniessung respektive dem effektiven Untergang des Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft C ab 30. Oktober 2014. Mit Blick auf die vorne in der Erwägung 2.3 zitierte Rechtsprechung ist daher eine zum vornherein vereinbarte Entgeltlichkeit für die freiwillige Aufgabe des Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft C auszuschliessen und eine Gegenleistung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG zu verneinen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die monatlichen Mietzinszahlungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgten oder eine freiwillige Leistung darstellen.