4.2.1. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft C finanziell nicht mehr habe halten können, nachdem sie diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte bewohnen, pflegen und wirtschaftlich nutzen können (Aufgabe des Bed and Breakfast; vgl. VB 119 f.). Es wurde daher beschlossen, die Liegenschaft C zu verkaufen (Beschwerde E. III Ziff. 1.1). Im August 2013 sei sie aus der Liegenschaft ausgezogen. Ab diesem -6-