ZGB (VB 59). Dieses umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an der Liegenschaft der Kinder nahm die Beschwerdeführerin bis zu ihrem gesundheitsbedingten Umzug in eine Mietwohnung am 3. August 2013 denn auch wahr (VB 181). Am 30. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Grundbuchamt die Löschung des Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft C (VB 118). Am 4. Mai 2016 zog die Beschwerdeführerin in eine Alterswohnung (VB 85, 121). Per 9. April 2021 erfolgte dann die Verlegung der Beschwerdeführerin in die Demenzabteilung des Pflegezentrums B. AG (VB 181, 183).