Mit Erbteilungsvertrag vom 5. Februar 2008 wurde das Eigentum an der Liegenschaft C zu 48 % auf die Beschwerdeführerin und zu 52 % auf die Kinder übertragen (VB 71 ff.). Mit Schenkungsvertrag vom 26. Februar 2009 (beurkundet am 27. März 2009) wurden die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsrechte der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft C an die Kinder (bisherige Miteigentümer) übertragen bei gleichzeitiger Begründung eines unentgeltlichen lebenslänglichen Nutzniessungsrechts an der ganzen Liegenschaft gemäss Art. 745 ff. ZGB (VB 59).