15e Abs. 2 ELV). Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich hätte erzielt werden können, das heisst von einem marktkonformen Mietzins (BGE 138 V 9 E. 4.4 S. 15; Urteil des Bundesgerichts P 80/99 vom 16. Februar 2001 E. 3b/aa f.). Bezüglich der Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.4). -5-