2.4. Verzichtet eine Ergänzungsleistung beziehende oder ansprechende Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen (Art. 15e Abs. 1 ELV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 5.4.2). Der Jahreswert einer Nutzniessung entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die von der Nutzniesserin im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurde oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten; vgl. Art. 15e Abs. 2 ELV).