Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt (vgl. Art. 17b lit. a ELV). Vorausgesetzt wird zudem, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein direkter Zusammenhang besteht, insbesondere auch in zeitlicher Sicht. So ist die Entgeltlichkeit einer Leistung rechtsprechungsgemäss nur dann anzunehmen, wenn diese vorgängig vereinbart wurde (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2014, Rz. 468 mit Hinweis auf BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 336 und Rz. 496 mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung).