2.3. Ein Einkommensverzicht liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person auf Einkünfte verzichtet hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten zu haben, oder wenn trotz bestehendem Rechtsanspruch davon faktisch keinen Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (Art. 11a Abs. 2 ELG). Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt (vgl. Art.