2. 2.1. Vorab festzuhalten ist, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Bestimmungen anwendbar sind, welche in Kraft waren, als sich der Sachverhalt, der den geltend gemachten Ansprüchen zu Grunde liegt, verwirklicht hat (BGE 121 V 97 E. 1a S. 100). Massgebend sind daher insbesondere die Bestimmungen des ELG und ELV in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung, wobei die Übergangsbestimmungen ELG zur Änderung vom 22. März 2019 und 20. Dezember 2019 nicht zur Anwendung gelangen, da die Beschwerdeführerin 2020 keine Ergänzungsleistungen bezog. -4-