1.2. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die direkten Nachkommen hätten sich anstelle eines direkten Auskaufes des Nutzniessungsrechts verpflichtet, die Kosten im Zusammenhang mit der Instandhaltung und dem Verkauf der Liegenschaft zu bezahlen, für ihre zukünftigen Wohnkosten aufzukommen, solange sie selbständig wohnen könne sowie sonstige allfällige ausserordentliche Kosten zu übernehmen, weshalb kein Verzichtseinkommen anzurechnen sei. Sollte die erhaltene Gegenleistung für den Verzicht des Nutzniessungsrechts nicht als gleichwertig bewertet werden, so sei diese eventualiter an das ermittelte Ver-