1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 4. März 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 2, vgl. auch die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni, 19. Juli 2021 und 7. Januar 2022; Vernehmlassungsbeilage [VB] 194 ff., 208 ff., 349 ff.) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin habe durch die Löschung des Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft ihrer Kinder am C in Z. (Liegenschaft C) ab 30. Oktober 2014 auf Einkommen in der Höhe von Fr. 21'646.00 verzichtet, ohne eine adäquate Gegenleistung dafür zu erhalten.