Gegen diese drei Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin jeweils Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2022 wies die Beschwerdegegnerin alle drei Einsprachen der Beschwerdeführerin ab. 2. Am 8. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. 1.1. Der Einspracheentscheid vom 04. März 2022 sei insofern abzuändern, als dass der Versicherten bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen kein Vermögensverzicht anzurechnen sei. Der Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen sei auf dieser Grundlage neu zu berechnen.