1. Die 1934 geborene verwitwete Beschwerdeführerin bezog vom Juli 2018 bis Oktober 2018 Ergänzungsleistungen, nachdem sie für kurze Zeit pflegebedürftig geworden war. Aufgrund ihrer erneuten Pflegebedürftigkeit und des daraus folgenden Umzuges ins Pflegezentrum B. AG stellte sie im April 2021 abermals ein Gesuch auf Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wurden ihr ab April 2021 entsprechende EL- Leistungen zugesprochen. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 wurden diese erhöht und mit Verfügung vom 7. Januar 2022 gleichbleibend für das Jahr 2022 festgesetzt. Gegen diese drei Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin jeweils Einsprache.