Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.141 / sh / fi Art. 9 Urteil vom 1. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin i.V. Heinrich Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Nicole Schätti Vonäsch, Rechtsanwältin, Weiherstrasse 1, 4800 Zofingen Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 4. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1934 geborene verwitwete Beschwerdeführerin bezog vom Juli 2018 bis Oktober 2018 Ergänzungsleistungen, nachdem sie für kurze Zeit pfle- gebedürftig geworden war. Aufgrund ihrer erneuten Pflegebedürftigkeit und des daraus folgenden Umzuges ins Pflegezentrum B. AG stellte sie im April 2021 abermals ein Gesuch auf Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wurden ihr ab April 2021 entsprechende EL- Leistungen zugesprochen. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 wurden diese erhöht und mit Verfügung vom 7. Januar 2022 gleichbleibend für das Jahr 2022 festgesetzt. Gegen diese drei Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin jeweils Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2022 wies die Beschwerdegegnerin alle drei Einsprachen der Beschwerdeführerin ab. 2. Am 8. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Be- schwerde und beantragte Folgendes: "1. 1.1. Der Einspracheentscheid vom 04. März 2022 sei insofern abzuändern, als dass der Versicherten bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergän- zungsleistungen kein Vermögensverzicht anzurechnen sei. Der Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen sei auf dieser Grundlage neu zu berechnen. 1.2 Eventualiter sei der anteilsmässige Vermögensverzicht zu berechnen und eine Einkommensanrechnung nur im Umfang des Verzichtsanteils vorzu- nehmen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzu- setzen. 3. Alles unter der gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge." 3. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. 4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde das Ge- such der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Nicole Schättli, Rechtsanwältin, Zofingen, zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin ernannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 4. März 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 2, vgl. auch die Verfügungen der Be- schwerdegegnerin vom 11. Juni, 19. Juli 2021 und 7. Januar 2022; Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 194 ff., 208 ff., 349 ff.) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin habe durch die Löschung des Nutzniessungs- rechts an der Liegenschaft ihrer Kinder am C in Z. (Liegenschaft C) ab 30. Oktober 2014 auf Einkommen in der Höhe von Fr. 21'646.00 verzichtet, ohne eine adäquate Gegenleistung dafür zu erhalten. 1.2. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die direk- ten Nachkommen hätten sich anstelle eines direkten Auskaufes des Nutz- niessungsrechts verpflichtet, die Kosten im Zusammenhang mit der In- standhaltung und dem Verkauf der Liegenschaft zu bezahlen, für ihre zu- künftigen Wohnkosten aufzukommen, solange sie selbständig wohnen könne sowie sonstige allfällige ausserordentliche Kosten zu übernehmen, weshalb kein Verzichtseinkommen anzurechnen sei. Sollte die erhaltene Gegenleistung für den Verzicht des Nutzniessungsrechts nicht als gleich- wertig bewertet werden, so sei diese eventualiter an das ermittelte Ver- zichtseinkommen anzurechnen und von einem partiellen Einkommensver- zicht auszugehen. 1.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 4. März 2022 die Ergänzungsleistungen ab April 2021 korrekt berechnete. 2. 2.1. Vorab festzuhalten ist, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Bestimmungen anwendbar sind, welche in Kraft waren, als sich der Sachverhalt, der den geltend gemachten Ansprüchen zu Grunde liegt, verwirklicht hat (BGE 121 V 97 E. 1a S. 100). Massgebend sind daher insbesondere die Bestimmun- gen des ELG und ELV in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung, wobei die Übergangsbestimmungen ELG zur Änderung vom 22. März 2019 und 20. Dezember 2019 nicht zur Anwendung gelangen, da die Beschwerde- führerin 2020 keine Ergänzungsleistungen bezog. -4- 2.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a–d ELG er- füllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausga- ben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) über- steigen. Zu berücksichtigen sind tatsächlich erzielte Einkünfte, vorhandene Vermögenswerte, über welche die betroffene Person verfügen kann, aber auch Einkommen und Vermögenswerte, auf welche die Person verzichtet hat (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 525). 2.3. Ein Einkommensverzicht liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Per- son auf Einkünfte verzichtet hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten zu haben, oder wenn trotz bestehendem Rechtsanspruch davon faktisch keinen Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (Art. 11a Abs. 2 ELG). Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Band- breite von rund 10 % der Leistung bewegt (vgl. Art. 17b lit. a ELV). Voraus- gesetzt wird zudem, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein direk- ter Zusammenhang besteht, insbesondere auch in zeitlicher Sicht. So ist die Entgeltlichkeit einer Leistung rechtsprechungsgemäss nur dann anzu- nehmen, wenn diese vorgängig vereinbart wurde (URS MÜLLER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2014, Rz. 468 mit Hinweis auf BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 336 und Rz. 496 mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung). 2.4. Verzichtet eine Ergänzungsleistung beziehende oder ansprechende Per- son freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen (Art. 15e Abs. 1 ELV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 5.4.2). Der Jahreswert einer Nutzniessung ent- spricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die von der Nutzniesserin im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurde oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Ge- bäudeunterhaltskosten; vgl. Art. 15e Abs. 2 ELV). Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich hätte erzielt werden können, das heisst von einem marktkonformen Mietzins (BGE 138 V 9 E. 4.4 S. 15; Urteil des Bun- desgerichts P 80/99 vom 16. Februar 2001 E. 3b/aa f.). Bezüglich der Ge- bäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohn- sitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.4). -5- 3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der am 28. Oktober 2007 verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin (vgl. VB 49) neben seiner Ehefrau zwei erwachsene Kinder hinterliess (VB 48). Mit Erbteilungsvertrag vom 5. Feb- ruar 2008 wurde das Eigentum an der Liegenschaft C zu 48 % auf die Beschwerdeführerin und zu 52 % auf die Kinder übertragen (VB 71 ff.). Mit Schenkungsvertrag vom 26. Februar 2009 (beurkundet am 27. März 2009) wurden die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsrechte der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft C an die Kinder (bisherige Miteigentümer) übertragen bei gleichzeitiger Begründung eines unentgeltlichen lebenslänglichen Nutzniessungsrechts an der ganzen Liegenschaft gemäss Art. 745 ff. ZGB (VB 59). Dieses umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an der Liegenschaft der Kinder nahm die Beschwerdeführerin bis zu ihrem gesundheitsbedingten Umzug in eine Mietwohnung am 3. August 2013 denn auch wahr (VB 181). Am 30. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Grundbuchamt die Löschung des Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft C (VB 118). Am 4. Mai 2016 zog die Beschwerdeführerin in eine Alterswohnung (VB 85, 121). Per 9. April 2021 erfolgte dann die Verlegung der Beschwerdeführerin in die Demenzabteilung des Pflegezentrums B. AG (VB 181, 183). 4. 4.1. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerde- führerin auf ihr Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft C verzichtete, indem sie am 30. Oktober 2014 deren Löschung beim Grundbuchamt beantragte (Löschungsbewilligung). Dass dies im Rahmen einer Rechtspflicht erfolgte, ist weder aktenkundig noch wird dies von der Be- schwerdeführerin vorgebracht. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Verpflichtung ihrer bei- den Kinder, nach ihrem Auszug aus der Liegenschaft C für ihre Wohnkosten aufzukommen, solange sie selbständig werde wohnen können, habe sie eine kapitalisierte Gegenleistung von Fr. 197'493.00 er- halten. 4.2.1. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft C finanziell nicht mehr habe halten können, nachdem sie diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte bewohnen, pflegen und wirtschaftlich nutzen können (Aufgabe des Bed and Breakfast; vgl. VB 119 f.). Es wurde daher beschlossen, die Liegenschaft C zu verkaufen (Beschwerde E. III Ziff. 1.1). Im August 2013 sei sie aus der Liegenschaft ausgezogen. Ab diesem -6- Zeitpunkt seien ihre Kinder auf freiwilliger Basis für den Mietzins der kleineren Mietwohnung der Beschwerdeführerin aufgekommen, um ihr "ein lebensfähiges Einkommen zu ermöglichen" (siehe dazu das Schreiben von C., Schwiegersohn der Beschwerdeführerin an die SVA Aargau vom 8. Dezember 2018; VB 117 i.V.m. VB 165). 4.2.2. Die von den Kindern der Beschwerdeführerin nachweislich ab August 2013 bezahlten Mietkosten für die Mietwohnung begannen fünfzehn Monate vor der Löschungsbewilligung der Beschwerdeführerin (Antrag auf Löschung des Nutzniessungsrechts am 30. Oktober 2014; vgl. VB 118; VB 243–269). Sie stehen damit zeitlich nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Nutzniessung respektive dem effektiven Untergang des Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft C ab 30. Oktober 2014. Mit Blick auf die vorne in der Erwägung 2.3 zitierte Rechtsprechung ist daher eine zum vornherein vereinbarte Entgeltlichkeit für die freiwillige Aufgabe des Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft C auszuschliessen und eine Gegenleistung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG zu verneinen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die monatlichen Mietzinszahlungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgten oder eine freiwillige Leistung darstellen. 4.2.3. Ähnlich verhält es sich mit den ebenfalls aktenkundigen (von der Beschwer- deführerin nicht geltend gemachten) übrigen monatlichen finanziellen Un- terstützungsleistungen der Kinder an die Beschwerdeführerin. Auch sie stellen mangels zeitlicher Kongruenz keine vorgängig vereinbarte Entgelt- lichkeit für die Aufgabe des Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft C dar. Aus den Akten ergibt sich, dass diese erst mehrere Monate nach der Löschungsbewilligung vom 30. Oktober 2014 erfolgten, nämlich von Dezember 2015 bis Mai 2016 (jeweils Fr. 300.00 pro Monat; VB 270–275), und nach einem Unterbruch von rund drei Jahren nochmals von April 2019 bis April 2021 geleistet wurden (jeweils Fr. 250.00 resp. Fr. 500.00 pro Monat; VB 276–303). Nachdem auch diese finanziellen Un- terstützungsmassnahmen der Kinder die Voraussetzungen für eine Gegen- leistung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG nicht erfüllen, ist die Frage des Zahlungsgrundes nicht weiter von Belang. 4.3. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ferner als Gegenleistung gel- tend gemachten Aufwendungen der Kinder für die Dachentwässerung und Dachsanierung der Liegenschaft C von Oktober 2011 respektive vom Frühjahr 2012 im Umfang von total Fr. 42'967.30 (BB 4, 6 f.) ist festzuhalten, dass diese – ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführe- rin oder die Eigentümerschaft gesetzlich respektive vertraglich für diese hätten aufkommen müssen – noch während jener Zeit erfolgte, in der die -7- Beschwerdeführerin die Liegenschaft C persönlich zu Wohn- und entgeltlichen Zwecken nutzte. Die Kostenübernahmen erfolgten somit nicht mit Blick auf den späteren Verzicht der Nutzniessung und gelten demnach ebenfalls nicht als Gegenleistung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG. 4.4. Schliesslich werden auch die von den Kindern übernommenen Wasser- und Stromkosten für das erste Halbjahr 2014 über Fr. 586.45 und die Auf- wendungen für die Gartenarbeiten im September 2014 über Fr. 988.50 als Gegenleistung geltend gemacht (BB 3, 5). Nachdem diese Aufwendungen zusammen offensichtlich nicht als angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft C gelten können (vgl. dazu vorne E. 2.3) – betragen diese doch insgesamt maximal Fr. 1'574.95 –, kann offenbleiben, ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gegenleistung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG erfüllen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass es "offensichtlich stossend" sei und den "Grundsätzen der Anrechenbarkeit eines Vermögensverzichts" wi- derspreche, wenn "eine volle Anrechnung von Einnahmen einer Nutznies- sung trotz partieller Entschädigung" erfolge, ist darauf hinzuweisen, dass, solange die Möglichkeit zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft ist, im Sinne der im Sozialver- sicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht von einem Einkom- mensverzicht auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen), ungeachtet davon, ob (mög- licherweise) eine anteilsmässige Gegenleistung erfolgt ist. Denn anders als beim Vermögensverzicht, berechnet sich der Einkommensverzicht nicht anhand des Vermögenwertes abzüglich der dafür erhaltenen Gegenleis- tung (vgl. Art. 17b lit. a ELV), sondern anhand des netto Jahresmietwertes im Sinne von Art. 15e Abs. 1 und 2 ELV (vgl. E. 2.4.). 4.5. Somit verzichtete die Beschwerdeführerin auf ihr Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft C, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein oder eine adäquate Gegenleistung dafür erhalten zu haben. Es liegt daher ein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor. In antizipierter Beweiswürdigung ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) – von weiteren Abklärungen, insbesondere Zeugen- einvernahmen, abzusehen. Davon sind keine neuen anspruchsbeeinflus- senden Erkenntnisse zu erwarten (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 so- wie BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162; je mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b S. 494). -8- 5. Basierend auf dem steuerrechtlichen Eigenmietwert von jährlich Fr. 27'058.00 (siehe dazu die Mitteilung des Steueramtes des Kantons Aar- gau, VB 103) im Sinne von Art. 12 ELV und der (unbestrittenen) Annahme, das Nutzniessungsrecht sei am 30. Oktober 2014 untergegangen (vgl. Ver- nehmlassung erster Abschnitt S. 2), setzte die Beschwerdegegnerin den jährlichen Einkommensverzicht unter Berücksichtigung der pauschalen Gebäudeunterhaltskosten von 20 % (vgl. dazu E. 2.4 i.V.m. § 39 Abs. 5 lit. b des Steuergesetzes des Kantons Aargau) zutreffend auf Fr. 21'646.00 fest. Nachdem die von der Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung be- rücksichtigten Auslagen (Krankenkassenprämien, Heimkosten und persön- liche Auslagen) sowie die von ihr angerechneten Einnahmen (Altersrente, Vermögenserträge) von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die an deren Richtigkeit zweifeln lassen, insbesondere keine Anzeichen eines anrechenbaren zu- sätzlichen Vermögensverzichts aufgrund des Erbteilungs- oder des Schen- kungsvertrages (vgl. E. 3.1), hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungs- leistungen ab April 2021 korrekt berechnet. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsrecht- lichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -9- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, lic. iur. Nicole Schätti Vonäsch, Rechts- anwältin in Zofingen, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'000.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 uzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Heinrich