Rechtsprechungsgemäss gilt die Beschwerdeführerin einstweilen für die Zeit seit dem 17. August 2021 und noch für die Dauer des Abklärungsverfahrens der IV als vermittlungsfähig, womit eine Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners besteht, bis der "Schwebezustand" beendet ist (vgl. BGE 145 V 399 E. 2.4 S. 403). -8- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2022 ist aufzuheben. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einstweilen für die Zeit seit dem 17. August 2021 als vermittlungsfähig gilt. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).