Obwohl sie unverändert zu ihren vorherigen Beurteilungen von einer Sehminderung der Beschwerdeführerin ausgeht, begründet sie die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht. Wenn die behandelnde Ophthalmologin nun von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit ausgeht, so spricht dies ebenfalls, gegen das Vorliegen einer "offensichtlichen" Vermittlungsunfähigkeit im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2. f.).