Angesichts der Aktenlage, wie sie sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. März 2022 präsentiert, kann vorliegend nicht von einer "offensichtlichen" Vermittlungsunfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Die Angaben der die Beschwerdeführerin behandelnden Allgemeinmedizinerin (die zumindest über elementare Kenntnisse in Ophthalmologie verfügen dürfte) sprechen eher dafür, dass bei der Beschwerdeführerin noch eine Arbeitsfähigkeit in dem Augenleiden angepassten Tätigkeiten im Umfang von über 20 % vorlag bzw. vorliegt.